
AGB
Die folgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen Büro - Ingenieurbüro.
Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des
Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Technischen Büro - Ingenieurbüro
ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden,
gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Technischen Büros - Ingenieurbüros
sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich
aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des
Technischen Büros - Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten
diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich
schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der
Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung
ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Technische Büro - Ingenieurbüro
um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Technische Büro - Ingenieurbüro
verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit.
d) Das Technische Büro - Ingenieurbüro kann zur
Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Technische
Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht
schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen,
dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Technische Büro - Ingenieurbüro kann auch
zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und
diesen im Namen und für Rechnung des Technischen Büros - Ingenieurbüros
Aufträge erteilen.
Das Technische Büro - Ingenieurbüro ist
jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es
beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem
Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den
Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das
Technische Büro - Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
Gewährleistungsansprüche
können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch
eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder
Teilleistung zu erfolgen hat.
Ansprüche auf
Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung
bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Technischen Büro - Ingenieurbüro innerhalb
angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der
Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf
Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
Das Technische
Büro - Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu
erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus
wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Technischen Büros - Ingenieurbüros
mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer
angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu
setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer
Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung
des Auftrages durch das Technische Büro - Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist
das Technische Büro - Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist das Technische Büro - Ingenieurbüro zum
Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte
vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers.
Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des
Auftraggebers sind von diesem die vom Technischen Büro - Ingenieurbüro
erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender
Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die
Umsatzsteuer (Mehrwert-steuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom
Auftraggeber zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen
Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind
die vom Fachverband Technische Büros - Ingenieurbüros herausgegebenen
Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Technischen Büros - Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Technische Büro - Ingenieurbüro ist zur
Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Technische Büro - Ingenieurbüro ist auch
zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der
Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach
Durchführung des Auftrages ist das Technische Büro - Ingenieurbüro berechtigt,
das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu
veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
Pläne, Prospekte, Berichte, Technische
Unterlagen und dgl. des Technischen Büros - Ingenieurbüros sind urheberrechtlich
geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit
Zustimmung des Technischen Büros - Ingenieurbüros zulässig; ebenso die
Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber
selbst.
Das Technische Büro - Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber
verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den
Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Technischen Büros - Ingenieurbüros
anzugeben.
10.) Im
Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen
Die Kompensation mit allfälligen
Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen
Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt
oder vom Technischen Büro - Ingenieurbüro anerkannt.
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und
Technischem Büro - Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht
zur Anwendung.
